AGB

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der Mexican Soda Company GmbH & Co.KG

  1. Diese Bedingungen gelten für alle Verträge mit Personen und Unternehmen (nachfolgend „Kunde“ genannt), bei denen wir gegen Vergütung leisten, auch soweit diese nicht den Kauf von Ware zum Inhalt haben. Diese Bedingungen gelten auch für künftige Geschäfte zwischen den Vertragsparteien. Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur dann und insoweit, als wir ihnen ausdrücklich zugestimmt haben.
    1. Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen –auch in elektronischer Form- überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Aufträge gelten erst als von uns angenommen, wenn von uns eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt oder die Lieferung ausgeführt worden ist.
    2. Die Lieferungen erfolgen nach unserer jeweils gültigen Preisliste. Die Lieferungen erfolgen von Montag bis Freitag bis 16.00 Uhr (Geschäftszeit). Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort oder außerhalb der Geschäftszeit, werden zusätzliche Kosten berechnet. Dies gilt auch für Rückholungen von Ware und Leergut.
    3. Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufvertrages unsererseits den Liefergegenstand nicht erhalten; unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Wir werden den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn wir zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben.
    4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
    5. Paletten, Kisten und Flaschen werden dem Kunden nur leihweise bzw. als Sachdarlehen überlassen. Für Pfand-Flaschen und -Kisten wird Pfandgeld nach den jeweils gültigen Sätzen erhoben, es ist zugleich mit der Vergütung zu entrichten. Der Kunde ist zur Rückgabe des Leergutes in ordnungsgemäßem Zustand verpflichtet. Nicht zurückgegebenes Leergut hat der Kunde zum Wiederbeschaffungspreis zu bezahlen. Das gezahlte Pfandgeld wird dabei angerechnet.
    6. Paletten, Kisten und Flaschen werden bei Rückgabe auf Zustand, Vollständigkeit und Art geprüft. Es erfolgt die entsprechende Gutschrift nur bei unbeschädigten Paletten, Kisten und Flaschen.
    7. Besonderheit: DPG Glaseinwegpfand - Es wird nur Leergut rückvergütet, welches auch durch Mexican Soda Company in Umlauf gebracht wurde. Eine Feinsortierung von Leergut ist durch den Kunden durchzuführen. Gebinde mit Fremdflaschen werden nicht vergütet. Nur Kisten der Mexican Soda Company mit entsprechenden Flaschen der Mexican Soda Company DPG Glaseinweg werden zum entsprechenden Pfandsatz vergütet. Fremdkisten werden nicht vergütet, bei Kisten der Mexican Soda Company gefüllt mit Fremdflaschen wir nur der Kistenpfand vergütet. Der Kunde ist für die Sortierung verantwortlich.
  2. Die Vergütung und Pfandgeld ist in vollem Umfang bei 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig und ist per Überweisung zu leisten, wenn nichts Anderes vorher vereinbart ist. Der Kunde kommt durch Mahnung in Verzug. § 286 BGB findet Anwendung. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft; in einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Kunde fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mit Mängeln behafteten Lieferung steht. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt auch, wenn der Kunde Anspruch auf Gutschrift hat; er bleibt dann dennoch zur Zahlung des vollen Rechnungsbetrages verpflichtet. Wir werden in diesem Fällen unverzüglich die Gutschrift erteilen und vergüten bzw. verrechnen.
    1. Soweit sich der Kunde in Verzug befindet, sind wir berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung des Kunden seine Zahlung zunächst zur Tilgung des eingetretenen Verzugsschadens und erst danach zur Tilgung der jeweils ältesten Schuld zu verwenden.
    2. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen.
    3. Der Kunde ist verpflichtet, für jede nach Eintritt des Verzuges an ihn gesandte Mahnung einen pauschalierten Verzugsschadensersatz von 3,00 € je Mahnung zu zahlen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, für jede Rücklastschrift einen pauschalierten Verzugsschadensersatz von 10,00 € je Rücklastschrift zu zahlen. Dem Kunden bleibt in beiden Fällen vorbehalten, einen niedrigeren oder keinen Schaden nachzuweisen. Die Rücklastschrift selbst ist innerhalb einer Woche zu begleichen.
    1. Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
    2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an uns erfolgt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
    3. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
    4. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der in dieser Ziffer 5 (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dessen Abnehmer verlangen.
    5. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde uns die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
    6. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen.
    7. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; uns steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
    8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises bzw. Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten.
    1. Wir haben Sachmängel der Liefergegenstände, welche wir von Dritten beziehen und unverändert an den Kunden weiterliefern, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
    2. Der Kunde hat den Liefergegenstand unmittelbar nach der Ablieferung zu untersuchen und uns eventuelle Beanstandungen und Mängel unverzüglich anzuzeigen; das betrifft insbesondere auch die Vollständigkeit der Lieferung. Wird die Anzeige des Mangels unterlassen, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich der Mangel erst später muss die Anzeige unverzüglich erfolgen, sonst gilt die Ware ebenfalls als genehmigt. Nach Ablauf einer Frist von 8 Tagen ab der Ablieferung des Liefergegenstandes ist die Geltendmachung von Mängeln ausgeschlossen, es sei denn der Kunde weist nach, dass er trotz Beachtung der Untersuchungspflicht an der unverzüglichen Anzeige und der Einhaltung der Frist unverschuldet gehindert war. Im Falle von Rückholungen hat der Kunde den ihm überlassenen Rückhol-Lieferschein unverzüglich auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen; im Übrigen gelten bei Beanstandungen für die Anzeigepflicht die Bestimmungen dieses Absatzes.
    3. Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
    1. Wir haften in Fällen unseres Vorsatzes oder unserer groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
    2. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen.
    3. Die Regelungen der vorstehenden Abs. 1 und 2 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug und für Unmöglichkeit bestimmt sich jedoch nach den nachfolgenden Bestimmungen.
    4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
    1. Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen unseres Vorsatzes oder unserer groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes bzw. der groben Fahrlässigkeit eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 100 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    2. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
    1. Wir haften bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen unseres Vorsatzes oder unserer groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes bzw. der groben Fahrlässigkeit eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 110 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
    2. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
    1. Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Aufforderung zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
    2. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
      1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der aus beweglichen Sachen bestehenden Ware – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers). Hier beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.
      2. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.
      3. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe: a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes. b) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben. Haben wir einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Abs. 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden, wenn nicht ein anderer Ausnahmefall nach diesem Abs. 3 vorliegt. c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
      4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung.
      5. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
      6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
    3. Alleiniger Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis oder über dessen Bestehen ergebenden Streitigkeiten ist Dresden, wenn der Kunde Unternehmer ist.
    4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit aller weiteren Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.